CHARTERVERTRAGSBEDINGUNGEN

  1. Es wird vereinbart, dass :
  2. Die Yacht ist gemäß Absatz 3.b über EURO …….. versichert.
  3. Der Kunde hinterlässt eine Kaution von EURO …….. gemäß Absatz 4.b

III. Auf der Yacht sollten insgesamt nicht mehr als 2 Personen auf See sein und nicht weniger als 02 Personen gemäß Absatz 4.c

 

Der Charterer akzeptiert die Bedingungen, wie sie auf dieser Seite des Vertrages angegeben sind.

Besondere Bestimmungen / Extras (für alle Extras, die im Preis enthalten sind, wird kein Anspruch akzeptiert) Endreinigung, Außenbordmotor, Kraftstoff nach Verbrauch

Gültigkeit 2. Die Unterzeichnung dieses Vertrages durch den Eigentümer und seine Bevollmächtigten ist nur unter der Bedingung gültig und bindet den Eigentümer an seine nachstehend genannten Verpflichtungen, dass der Eigentümer die Beträge der Zahlungen, wie in Klausel 1 oben angegeben, tatsächlich und rechtzeitig erhält

 

Lieferung 3. Der Vercharterer verpflichtet sich:

a. die Yacht auszustatten und sie dem Charterer ohne Besatzung, sauber, seetüchtig, mit allen in den Broschüren und der Inventarliste der Yacht angegebenen Ausrüstungsgegenständen und in ordnungsgemäßem und seetüchtigem Zustand in Gouvia Marina – Korfu, Griechenland zu übergeben

Versicherung b. Die Yacht und ihre Ausrüstung gegen Feuer, See- und Kollisionsrisiken und Schäden durch Dritte zu versichern und gegen alle Verluste oder Schäden, die den Betrag von EURO …….. und der Charterer ist daher von jeglicher Haftung befreit, die durch die besagte Police gedeckt ist, vorausgesetzt, dass ein solcher Verlust oder Schaden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Unterlassung seinerseits verursacht oder mitverursacht wurde. Sollte der Eigner es versäumen oder sich dafür entscheiden, eine solche Versicherung abzuschließen, übernimmt er dieselbe Verantwortung, als ob die Yacht so versichert wäre, aber er haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung des persönlichen Eigentums des Charterers oder einer Person, die sich mit seiner Erlaubnis an Bord befindet
Verspätete Lieferung c. alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Übergabe der Yacht zu dem in den Ziffern 1 und 3 (a) genannten Zeitpunkt und an dem dort genannten Ort zu gewährleisten. Sollte die Yacht jedoch aus irgendeinem Grund nicht zur Verfügung stehen, hat der Charterer das Recht, eine der folgenden Möglichkeiten zu wählen:

I. Unter der Voraussetzung, dass die nachfolgende Charterverpflichtung der Yacht es zulässt und der Eigner zustimmt, die Charterdauer um die gleiche Zeitspanne zu verlängern, um die sich die Lieferung verzögert hat.

II. Das Datum der Beendigung unverändert zu lassen, wie in Klausel 1 beschrieben, und vom Reeder einen Betrag zu erstatten, der proportional zu der Zeit ist, um die sich die Lieferung verzögert hat, und zwar zu einem Satz, der den gesamten Chartergebühren entspricht I Klausel 1 beschrieben

III. Wenn die Verspätung der Lieferung ein Viertel (1/4) der gesamten Charterzeit überschreitet, ist dieser Vertrag zu stornieren und vom Eigentümer mit dem gesamten für diese Charter gezahlten Betrag zurückzuerstatten. In jedem der in dieser Klausel genannten Fälle ist keine der Parteien verpflichtet, der anderen eine Entschädigung für Verluste oder Schäden zu zahlen, die sich aus der Verkürzung oder der Stornierung dieses Vertrags ergeben.

Wiederauslieferung

(Rückgabe) der Yacht und Verspätungen

4. der Charterer zustimmt:

a. die Yacht dem Eigner in Gouvia Marina – Korfu, Griechenland, gereinigt, zusammen mit der gesamten Ausrüstung, in demselben guten Zustand, in dem sie übernommen wurde, zu dem in Klausel 1 genannten Zeitpunkt wieder zu übergeben, aber, sofern die Yacht nicht zu einem Totalverlust geworden ist, falls er es aus irgendeinem Grund versäumt, die Yacht zu dem oben genannten Datum und Zeitpunkt zu übergeben, dem Eigner Standgeld in Höhe des Charterpreises pro Tag dieses Vertrages zuzüglich fünfzig Prozent (50%) zu zahlen, für jeden weiteren Tag oder Bruchteil eines Tages bis zur Übergabe der Yacht, wenn er die Yacht an einem anderen als dem in dieser Klausel vorgesehenen Ort zurücklässt, dem Eigner alle Kosten für die Überführung der Yacht an den Ort der erneuten Übergabe und das anteilige Liegegeld wie oben für die Anzahl der Tage, die für diese Überführung erforderlich sind, sowie für alle nicht durch die Versicherungspolice gedeckten Verluste oder Schäden zu zahlen, die an der Yacht bis zur erneuten Übernahme durch den Eigner auftreten können

Kautions- und Bürgschaftsbeschränkungen bei der Nutzung von Yachten Zusammensetzung der Chartererpartei und Kreuzfahrtlimits b. bei der Übernahme der Yacht eine Kaution in Höhe von EURO …….. zu hinterlegen, die zur vollständigen oder teilweisen Deckung von Ansprüchen des Eigners bei Verlust oder Beschädigung der Yacht und ihrer Ausrüstung dient, die nicht durch die Versicherungspolice gemäß Klausel 3(b) gedeckt sind, sowie zur Deckung von Ansprüchen des Eigners in Bezug auf die Bestimmungen von Klausel 4(a). Die vorgenannte Kaution wird dem Charterer, vorbehaltlich der oben genannten Bestimmungen, nach Überprüfung der Yacht, ihrer Ausrüstung und ihres Inventars durch den Vermieter zurückerstattet.

c. die Yacht nicht für Rennen oder zum Abschleppen anderer Boote zu benutzen, außer in Notfällen, oder generell für andere Zwecke als das Privatvergnügen des Charterers und seiner Gruppe, zu der mindestens 2 qualifizierte Skipper und 1 erfahrenes Besatzungsmitglied gehören sollten, aber nicht mehr als insgesamt 8 Personen auf See, oder andere Personen an Bord unterzubringen als die, die in der Besatzungs-/Passagierliste aufgeführt sind, noch die Yacht außerhalb des griechischen Seegebiets zu bringen oder zuzulassen, noch die Yacht ohne die schriftliche Zustimmung des Eigentümers unterzuvermieten

Einhaltung von Zoll- und Tauchgesetzen Vereinbarung zum Abschleppen der Yacht d. keiner Person an Bord zu gestatten, Handlungen zu begehen, die gegen die Zollgesetze Griechenlands oder eines anderen Landes oder gegen die Gesetze über die Fischerei oder die Unterwasserfischerei verstoßen, oder Gegenstände von archäologischem Wert zu suchen oder in Besitz zu nehmen, und dass im Falle einer solchen Handlung diese Vereinbarung daraufhin endet, jedoch unbeschadet der Rechte des Eigentümers, und dass der Charterer allein die sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten trägt und sich allein gegenüber den zuständigen Behörden zu verantworten hat

e. alle möglichen vorbeugenden Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um zu vermeiden, dass die Yacht in einen Zustand gebracht wird, in dem sie von einem anderen Schiff zu einem beliebigen Punkt geschleppt werden muss, aber sollte eine solche Notwendigkeit trotz der Bemühungen des Charterers eintreten, mit dem Kapitän des anderen Schiffes über den zu zahlenden Preis zu verhandeln und sich zu einigen, bevor die Yacht geschleppt wird.

Beschränkungen beim Verlassen des Hafens f. Nicht aus einem Hafen oder Ankerplatz auszulaufen, wenn die Windstärke über FÜNF (5) der Beaufort-Skala liegt oder vorhergesagt wird oder wenn die Hafenbehörden ein Auslaufverbot verhängt haben oder wenn die Yacht unreparierte Schäden aufweist oder wichtige Teile wie Motor, Segel, Rigg, Bilgepumpe, Ankergeschirr, Navigationslichter, Kompass, Sicherheitsausrüstung usw. nicht in gutem Zustand sind oder keine ausreichenden Treibstoffreserven vorhanden sind oder allgemein, wenn die Wetterbedingungen oder der Zustand der Yacht oder ihrer Besatzung oder eine Kombination von beidem, die nicht die Sicherheit der Yacht und ihrer Besatzung betrifft, zweifelhaft ist.
Beschränkungen bei der Verwendung von Segeltuch Beschränkung bei der Navigation Yacht Log g. Wenn nötig, unverzüglich die Segeltücher zu verkleinern und nicht zuzulassen, dass die Yacht mit mehr Segeltüchern segelt, als für ein komfortables Segeln ohne übermäßige Belastung der Takelage und der Segel erforderlich ist, die Yacht nicht in einem Gebiet zu segeln, das nicht ausreichend durch die ihm zur Verfügung stehenden Seekarten abgedeckt ist, oder ohne vorher die Seekarten des Gebiets und andere gedruckte Hilfsmittel an Bord gründlich studiert zu haben, die Yacht nachts nicht zu segeln, ohne dass alle Navigationslichter funktionieren oder ohne ausreichende Wache an Deck.

h. Das Logbuch der Yacht auf dem neuesten Stand zu halten, ohne jeden Tag den angelaufenen Hafen, den Zustand der Yacht und ihrer Ausrüstung, jede Änderung in der Zusammensetzung der Besatzung auf See, regelmäßig die Zeitpositionen, die Wetterbedingungen, den Segelplan und die Betriebsstunden der Motoren.

Reiseplan i. Die Reiseroute der Yacht so zu planen und durchzuführen, dass der am weitesten von dem Punkt entfernte Anlaufhafen, an dem die Yacht an den Eigner zurückgegeben werden muss (Wendepunkt), innerhalb des ersten Drittels (1/3) der Charterperiode erreicht wird und dass der Anlaufhafen zwei Tage vor Beendigung der Yacht in einer Entfernung von nicht mehr als vierzig (40) NM von dem Punkt liegt, an dem die Yacht an den Eigner zurückgegeben werden soll
Berichte über die Position von Yachten und Informationen über den Zustand k. Dem Eigner in angemessenen Abständen per Telefon oder Kabel die Position und den Zustand der Yacht und der Passagiere sowie eventuelle Schäden an der Yacht mitzuteilen.

l. Alle Drucksachen, die ihm vom Eigner zur Verfügung gestellt werden und die den richtigen Umgang mit der Yacht und die Bedingungen im Fahrtgebiet betreffen, zu studieren und sich damit vertraut zu machen.

 

HIERMIT WIRD VON UND ZWISCHEN DEN PARTEIEN WEITERHIN VEREINBART:

Seglerische Qualifikationen des Charterers 5. Dieser Vertrag wird auf der Grundlage der vom Charterer schriftlich bestätigten Kompetenz in Bezug auf Segeln, Seemannschaft und Navigation geschlossen. Im Falle eines Irrtums, einer Unterlassung oder einer Fehlinterpretation in dieser Hinsicht, die nachträglich entdeckt wird, ist der Eigentümer berechtigt, diesen Vertrag unverzüglich zu kündigen und die Chartergebühren einzubehalten.
Prüfung der Segelkenntnisse des Charterers und seiner Crew 6. Der Reeder (oder sein Vertreter) kann vom Charterer und seiner Crew verlangen, dass sie ihre Kompetenz in Bezug auf die Handhabung und das sichere Navigieren der Yacht unter Beweis stellen, indem sie die Yacht tatsächlich auf See mit dem Reeder (oder seinem Vertreter) an Bord führen. Sollte der Charterer und/oder seine Crew den Reeder in dieser Hinsicht nicht zufriedenstellen, kann der Reeder diesen Vertrag wie in Klausel 5 oben beschrieben kündigen oder einen Seemann an Bord der Yacht stellen, auf Kosten des Charterers so viele Tage an Bord nehmen, wie der Eigner für die Sicherheit der Yacht und ihrer Passagiere für notwendig erachtet, und die Zeit, die für diesen Test des Appetits und der Seemannschaft des Charterers benötigt wird, ist Teil der vereinbarten Charterdauer.
Übernahme der Yacht & dafür benötigte Zeit 7. Die Übergabe der Yacht an den Charterer erfolgt zu Beginn des Charterzeitraums gemäß Ziffer 1. Die Zeit, die benötigt wird, um dem Charterer die Yacht vorzuführen und ihn mit ihr vertraut zu machen, ist Teil der vereinbarten Charterzeit. Die freie Nutzung der Yacht wird dem Charterer gewährt, nachdem er das Übernahmeformular unterzeichnet hat.
Übernahme der Verantwortung des Yachtcharterers während der Charterzeit 8. Vor der Unterzeichnung des vorgenannten Formulars hat der Charterer das Recht, die Yacht und ihr Inventar gründlich zu inspizieren, um sich zu vergewissern, dass alles vorhanden und in gutem Betriebszustand ist, mit Ausnahme der dort vermerkten Ausnahmen. Die Unterzeichnung des Übernahmeformulars durch den Charterer gilt jedoch als Annahme der Yacht, die danach in der vollen Verantwortung des Charterers liegt, und der Charterer hat kein Recht, Ansprüche für Zeitverluste oder Kosten geltend zu machen, die durch einen Unfall oder eine Panne oder einen Ausfall eines Teils der Yacht verursacht werden.
Laufende Kosten Reparatur von Schäden 9. Nach der Übernahme trägt der Charterer die Kosten für Hafengebühren, Wasser, Treibstoffe, Öle und andere erforderliche Vorräte sowie für die Reparatur von Schäden oder Ausfällen, die auftreten, während sich die Yacht in der Verantwortung des Charterers befindet und die nicht auf normale und natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, auf eigene Kosten, vorausgesetzt, er hat zuvor die Zustimmung des Vercharterers für die technische Eignung der auszuführenden Reparaturen eingeholt. Im Falle von Reparaturen von Schäden oder Ausfällen, die eindeutig auf normale und natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, muss der Charterer zuvor die Zustimmung des Vercharterers hinsichtlich der Kosten und der technischen Eignung dieser Reparaturen einholen, und der Charterer muss die entsprechenden Belege beifügen, die ihm vom Vercharterer am Ende des Charters erstattet werden.
Feststellung von Schadenersatz 10. Im Falle eines von der Yacht verursachten Unfalls oder Schadens hat der Charterer die nächstgelegenen Hafenbehörden aufzufordern, den Schaden oder Unfall und die Umstände, unter denen er verursacht wurde, festzustellen und darüber ein schriftliches Protokoll und eine Erklärung abzugeben und den Reeder gleichzeitig zu benachrichtigen.
Annullierung der vorzeitigen Beendigung 11. Im Falle einer Stornierung des Charters durch den Charterer, aus welchem Grund auch immer, außer wie in Artikel 3 (c) (iii) erwähnt, nach Unterzeichnung dieses Vertrages, werden alle bis zum Datum der Stornierung geleisteten Vorauszahlungen vom Vermieter einbehalten, und der Vermieter behält sich das Recht vor, die besagte Anzahlung nur dann zurückzuerstatten, wenn es ihm gelingt, die Yacht an einen anderen Charterer für den gleichen Zeitraum und zu den gleichen Bedingungen zu vermieten. Sollte sich der Charterer dafür entscheiden, den Charter zu beenden und die Yacht vor dem in diesem Vertrag vorgesehenen Datum abzuliefern, ist der Vermieter nicht zur Rückerstattung eines anteiligen Teils des Mietpreises verpflichtet.

 

Totalverlust der Yacht 12. Sollte die Yacht vor oder während der Charterperiode einen tatsächlichen oder konstruktiven Totalverlust erleiden, gilt dieser Vertrag als beendet und der Charterer erhält vom Vercharterer alle im Voraus an den Vercharterer gezahlten Chartergelder nur dann zurück, wenn der Verlust vor der Charterperiode oder während der Charterperiode eingetreten ist, vorausgesetzt, dass der Charterer oder seine Crew nicht für den Verlust verantwortlich waren.
Besondere Vorsorge-Agenten 13. Die besonderen Bestimmungen, die gegebenenfalls in der Anlage zu diesem Vertrag aufgeführt sind, werden in vollem Umfang akzeptiert und sind Teil dieses Vertrages

14. Die Agenten des Reeders Messer’s(*) handeln in gutem Glauben im Namen des Reeders und des Charterers, treten jedoch nur als Agenten in Kontakt und haften in keiner Weise für Handlungen oder Dinge, die von einer der beiden Parteien getan, begangen, unterlassen oder erlitten wurden, mit Ausnahme der Verantwortlichkeiten, die durch die einschlägige griechische Gesetzgebung vorgesehen sind.

Schlichtung von Streitigkeiten 15. Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf diesen Vertrag oder irgendetwas in diesem Vertrag werden diese an zwei Schiedsrichter in Griechenland verwiesen, von denen jede Partei einen ernennt, dessen Entscheidung endgültig ist, oder an einen Schiedsrichter, der von diesen Schiedsrichtern ernannt wird, wenn sie sich nicht einig sind, wobei die Entscheidung des Schiedsrichters in diesem Fall endgültig ist.

 

 

Besondere Bestimmungen 16. Das Skippern der professionellen Freizeityacht wird von einem Passagier übernommen, der über die gesetzlichen Voraussetzungen zum Führen der Yacht verfügt.